KFZ Sachverständiger Weiss, Gutachter Weilheim an der Teck, Kirchheim unter TeckL Laichingen


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AGB

Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kfz-Sachverständigenbüro Hagen Weiß

§1 Geltungsbereich

Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach folgenden Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§2 Auftrag - Auftragserteilung

Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterliche Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung
von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung.

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, auch mündliche, telefonische oder über andere zeitgemäße Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.

Mündliche, fernmündliche und durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Sachverständigen sondern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind dem Sachverständigen bei Auftragserteilung mitzuteilen.

§3 Durchführung des Auftrages

Der Auftrag wird durch den Sachverständigen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.

Gutachtenergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die vom Auftraggeber gemachten Angaben und nicht automatisch auf das begutachtete Objekt, dass vom Auftraggeber vorgestellt wurde. Verallgemeinerungen der Gutachtenaussagen sind daher unzulässig.

Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.

Der Sachverständige ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwändige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.

Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die sachgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich sein sollten, erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber auf dessen Kosten.

Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

§4 Pflichten des Auftraggebers


Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr usw.) zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Auftraggeber setzt den Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und Umständen die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.

Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.

§5 Pflichten des Sachverständigen


Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.

Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige alleine und eigenverantwortlich.

Der Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist in zweifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet.

Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte. Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen angefordert, beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses beim Sachverständigen zu laufen.

Der Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 1 Monat als vereinbart.

Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

§6 Verschwiegenheit

Dem Sachverständigen ist es vertraglich untersagt, dass Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.

Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.

Im übrigen ist der Sachverständige und seine Mitarbeiter nur nach Absprache mit dem Auftraggeber befugt, Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, Ergebnisse zu publizieren oder einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

§7 Urheberschutz

Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, dass Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung sowie Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

Beabsichtigt der Auftraggeber in seiner Produkt- oder Firmenwerbung auf die Tatsache der Begutachtung durch den Sachverständigen, entweder durch auszugsweise Zitate aus vorliegendem Gutachten oder durch Namensnennung des Sachverständigen alleine hinzuweisen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so ist auch eine auszugsweise Verwendung von Ergebnissen des Gutachtens, sowohl in der Produktwerbung als auch in der Firmenwerbung ausgeschlossen.

§8 Vergütung

Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung regelt sich, sofern nicht eine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Honorarliste zuzüglich entstehender Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich angefallener oder vereinbarter Höhe. Eine Honorarliste kann in den Geschäftsräumen des Sachverständigen im Detail eingesehen werden. Sämtliche Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Der Sachverständige ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung des Gutachtens per Nachnahme zu erheben.

Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§9 Zahlungsbedingungen

Ist nichts anderes vereinbart, wird die vereinbarte Vergütung spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gerät der Auftraggeber automatisch 15 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann der Sachverständige vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu erheben.

Nach erfolgloser Mahnung wird ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.

Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.

§10 Fristüberschreitung

Der Sachverständige übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Beauftragung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung eines Gutachtens beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bzw. des Vorschusses.

Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Fall des Leistungsverzugs oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Auftraggeber kann neben Lieferung, Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Werkes zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie z. B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt kein Lieferverzug ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird dem Sachverständigen durch o. g. Lieferhindernisse die Erstellung des Werkes völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei und kann vom Auftraggeber nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.

§11 Kündigung

Der Sachverständige und der Auftraggeber können den Vertrag zu jeder Zeit aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u. a. der Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten des Sachverständigen zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a. die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers oder der Versuch der unzulässigen Einwirkung seitens des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; des Weiteren wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug und/oder in Vermögensverfall gerät und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grunde gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistung nur insoweit zu, als dies für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.

Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit einer Arbeitsstunde gemäß Honorarliste des Sachverständigen zzgl. Mehrwertsteuer berechnet, sofern der Auftraggeber den Nachweis nicht führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer Auftragsstornierung nach dem Begutachtungsbeginn behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 50% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.

Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.

§12 Gewährleistung

Der Auftraggeber kann als Gewährleistung zunächst kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung des Vertrages oder Minderung des Honorars verlangen.

Mängel müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung durch den Auftraggeber schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

§13 Haftung

Der Sachverständige schließt die Haftung für sich und die von ihm mit der Erstellung des Gutachtens Beauftragten - gleich aus welchem Rechtsgrund - für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt für alle Arten von Gutachten, Beratungen und Ratschlägen. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt.

Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.

Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang der Expertise keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der Auftraggeber ein Unternehmer war.

Sämtliche Ansprüche, die nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, verjähren nach 3 Jahren.

§14 Abtretung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden, gegenwärtigen oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den Sachverständigen an Dritte abzutreten oder zu veräußern.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Hauptsitz des Sachverständigen. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz des Sachverständigen.

§16 Abschließende Bestimmungen

Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.

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