KFZ Sachverständiger Weiss, Gutachter Weilheim an der Teck, Kirchheim unter TeckL Laichingen


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Begriffdefinitionen

Infoseiten

Auf dieser Seite finden Sie Begriffe aus dem Gutachtenbereich näher erklärt.

Altschaden

Altschäden sind die Schäden, welche zum Zeitpunkt der Besichtigung noch nicht instandgesetzt wurden und augenscheinlich zu erkennen sind. Als Altschaden bezeichnet man nicht nur vorhandene Unfallschäden sondern z. B. auch Korrosions- und Lackschäden. Die Alt- und Vorschäden haben Einfluß bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes. Liegt ein Altschaden im neuen Schadensbereich, so ist ein Abzug für Vorteilsausgleich zu berücksichtigen.

Bagatellschaden
Laut BGB steht nach einem Haftpflichtschaden dem Geschädigten eines Kfz-Unfalls das Recht auf die Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall erforderlich sind, zu. Hierzu gehören auch die Kosten für einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der in einem objektiven Gutachten die Schadenshöhe feststellt. Um die Tätigkeit eines Gutachters zu rechtfertigen, sollte jedoch die sogenannte Bagatellgrenze von 750 Euro überschritten werden, da sonst die Kosten hierfür von den Versicherungen nicht übernommen werden.


Fiktive Abrechnung
Bei dieser Art der Abrechnung, kann auf der Basis des theoretischen Reparaturaufwandes, etwa gemäß Gutachten oder eines Kostenvoranschlages abgerechnet werden.

Haftpflichtschaden

Umfasst alle Schäden die Sie nicht selbst herbeigeführt, sondern durch ein Fremdverschulden entstanden sind. Dies umfasst auch Schäden, die zum Beispiel durch Kinder, Haustiere, herabfallende Dachziegeln bzw. Schneelasten oder anschleudernde Einkaufswagen herbeigeführt wurden. Als Unfallgeschädigter sind Sie grundsätzlich so zu stellen, wie wenn der Unfallschaden nicht eingetreten wäre. Deshalb ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet den Schaden, welchen das Unfallopfer erlitten hat, zu ersetzen.

Kaskoschaden
Ein Kaskoschaden ist ein selbst verschuldeter Unfall. Hierzu zählen alle Schäden, die durch Sie selbst, Wildtiere, Einbruch, Diebstahl, Sturm, Überschwemmung oder Hagel entstanden sind. Einzelheiten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen abgedruckt. In einem Kaskoschadenfall haben Sie als Versicherungsnehmer gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Hier handelt es sich ausschließlich um vertragliche Ansprüche, welche mit den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall streng zu trennen sind. Bei Kaskoschäden sollte in jedem Fall vor Beauftragung eines Sachverständigen die Versicherung informiert werden, da hier die Weisungsrechte des Versicherers zu beachten sind. Die Wahl des Sachverständigen ist hier eingeschränkt.

Nutzungsausfall-Entschädigung
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird. Auch bei vorliegendem Totalschaden des Fahrzeuges besteht Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges erforderlich ist. Die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer wird in der Regel vom Sachverständigen festgesetzt, der den Schaden begutachtet hat. Alternativ zur Beanspruchung eines Mietwagens ergibt sich die Möglichkeit, eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten. Entschädigung für Nutzungsausfall erhält der Geschädigte, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.

Restwert
Das ist der realisierbare Wert eines Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Der Restwert wird durch verschiedene Einflussgrößen wie z. B. Marktgängigkeit, Art und Lage der Beschädigung, Instandetzungsmöglichkeiten sowie Verwendungsmöglichkeiten von nicht beschädigten Teilen bestimmt.

Totalschaden
Erreichen oder Übersteigen die notwendigen und erforderlichen Reparaturkosten, welche für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges notwendig wären den Wiederbeschaffungswert, so liegt ein Totalschaden vor.

Vorschaden
Als Vorschaden bezeichnet man die Schäden an einem Kfz, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden.

Wertminderung
Eine Wertminderung resultiert daraus, dass das Fahrzeug nunmehr mit dem Makel eines "Unfallwagens" behaftet ist, was widerum eine Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtwagenmarkt darstellt. Es wird hierbei unterschieden zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung.

Bei der
technischen Wertminderung verringert sich der Wert des Objektes dadurch, dass eine ordnungsgemäße Instandsetzung aus technischer Sicht nicht realisierbar ist. Für diese, nicht reparablen, bleibenden Schäden oder technische Mängel muss ein Ausgleich geschaffen werden. Für die Höhe dieses Ausgleiches gibt es keine verbindlichen Berechnungsmethoden. Hier entscheidet der zuständige Sachverständige von Fall zu Fall individuell über den zu schaffenden Wertausgleich.

Bei der
merkantilen Wertminderung handelt es sich um eine Schädigung dahingehend, dass der Wert des Objektes schon alleine aufgrund der Tatsache gemindert wird, dass eine Beschädigung vorgelegen hatte. Merkantile Wertminderung bedeutet beim Kfz-Schaden nichts anderes, als dass sich der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt durch das Unfallereignis nach erfolgter Repaparatur verringert hat. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Schäden an dem Fahrzeug aus technischer Sicht vollständig und ohne Folgen beseitigt wurden. Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B. bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Tatsache, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug vor Schadeneintritt, nach gründlicher technischer Überprüfung erwerben will. Der Wiederbeschaffungswert wird unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage bestimmt.

130% Regelung (Integritätsinteresse)
Bei der sogenannten 130%-Regelung geht es um den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Kraftfahrzeuges. Übersteigen die festgestellten Reparaturkosten nach einem Kfz-Sachverständigengutachten den Wert (Wiederbeschaffungswert) eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nachdem die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung hierfür eine Ausnahmeregelung getroffen.Der Geschädigte soll durch die 130%-Regelung die Möglichkeit erhalten, dass ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert nicht überschreitet.

Kontakt:

Telefon: 0152 09895589

E-Mail: sv-buero@hagen-weiss.de



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