KFZ Sachverständiger Weiss, Gutachter Weilheim an der Teck, Kirchheim unter TeckL Laichingen


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Wer beauftragt den Sachverständigen

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Über die Frage, wer denn nach einem erlittenen Schaden (z.B. Verkehrsunfall) einen Sachverständigen beauftragen darf, haben sich in den letzten Jahren viele Verbraucher von einigen Versicherern verunsichern lassen. Dabei ist die Antwort ganz einfach und seriöse Versicherer machen keinen Hehl daraus, denn es gilt der Rechtsgrundsatz:

Wer einen Schaden verursacht, hat diesen zu ersetzen!

Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt. Beim Haftpflichtschaden muss der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer für den Schaden des Geschädigten aufkommen. Beim Kaskoschaden erbringt der Versicherer des unfallversicherten Fahrzeugs gegenüber dem Versicherungsnehmer die bedingungsgemäß geschuldete Leistung.

Dazu gehören bei einem Unfallschaden an einem Kfz nicht nur Rechtsanwaltskosten zur Schadenabwicklung mit dem Versicherer, sondern auch die Gutachtenkosten, die erforderlich sind, um den Schaden objektiv festzustellen und zu dokumentieren. Ein solches Gutachten, dass alle für den Schaden relevanten Informationen enthalten muss, ist eine reine Vertrauenssache. Deshalb darf der Geschädigte - auch ohne Erlaubnis des Versicherers - den Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der Schädiger bzw. dessen Versicherer die Kosten dafür (entsprechend der Haftungsquote) übernehmen, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden (Schadenhöhe unter 750,- €) handelt, der - auch für einen Laien - zweifelsfrei als solcher zu erkennen ist.

Ein solches Schadengutachten ist aber nicht nur für den Versicherer da, sondern auch deshalb erforderlich, weil der Verkäufer eines reparierten Unfallfahrzeugs dem Käufer den Umfang des Unfallschadens unaufgefordert offenbaren muss. Ohne ein solches Dokument hilft das freundliche Service-Angebot vom kostenlos Abholen und frisch geputzt wieder Anliefern des Unfallfahrzeugs nicht wirklich weiter. Belege über eine preiswerte Reparatur des abgeholten Fahrzeugs im Ausland bleiben in der Akte des Versicherers verschollen, schaffen Dank Globalisierung Arbeitsplätze im Ausland und nebenbei Arbeitslosigkeit im Inland.

Zu unseren Auftraggebern zählen:

  • Versicherungsnehmer
  • Versicherer
  • Käufer und Verkäufer von Fahrzeugen
  • Fahrzeugeigentümer
  • Rechtsanwälte
  • Gerichte

Kontakt:

Telefon: 0152 09895589

E-Mail: sv-buero@hagen-weiss.de



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